Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Länderkunde von Deutschland (Wiederholungskurs), Verkehrskunde, Mathematische Erdkunde und Kartenkunde - S. 60

1912 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
60 Einzelgebiete, C. Deutschland als Staatengebilde. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht (s. I.s.79). Die obersten Reichsgewalten sind Kaiser, Bundesrat und Reichstag. Die Kaiserwürde kommt stets dem König von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heers und der Marine; er erklärt Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (26) Regierungen. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahlkreisen durch gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reichs ist der Reichskanzler. Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staats- wesen wahr. Reichsangelegenheiten sind z. B. die Vertretung des Reichs im Ausland durch Gesandte und Konsuln. Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens be- steht Rechtseinheit. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht usw. sind einheitlich geordnet. Einheitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, durch welche das Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat. Das Reich ist ferner eine wirtschaftliche Einheit. Es gibt innerhalb des Reichs keine Binnenzölle oder andere Schranken des Verkehrs mehr. Insbesondere ist auch das Nachrichtenwesen einheitlich geregelt und verwaltet; nur Bayern und Württemberg verwalten selbst ihr Post- und Telegraphenwesen. Einheitlichkeit herrscht endlich im Reich in bezug auf das Heerwesen und die Marine. Das bayerische Heer hat jedoch einige Reservatrechte. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß- Lothringen, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht, erfreut sich einer konstitutionellen Verfassung. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen und einigen Steuern fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, soweit diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Be- völkerung (sog. Matrikularbeiträge).

2. Für Präparandenanstalten - S. 124

1912 - Breslau : Hirt
124 C. Länderkunde. 2. Bodengestalt und Bewässerung. — Aufgaben. 1. In welchen Stufen senkt sich Deutschland von 8 bis N? 2. Nenne die deutschen Alpengebiete! 3. Ordne die deutschen Mittelgebirge a) nach ihrer Richtung, b) nach ihrer Höhe! 4. Wie teilt die Elbe das Deutsche Tiefland? 5. Welche einzelnen Landschaften sind darin zu unterscheiden? 6. Was zeigen die Hauptflüsse über die Abdachung des Bodens? 7. Wo liegen unsere Seengebiete? 8. Nenne die bedeutendsten Kanäle! 9. Welchen Meeresgebieten gehören unsere Ströme an? 3. Klima. (S. § 54.) Aufgabe. Welche östlichen Gegenden des Reiches liegen mit Teilen Ruß- lands auf derselben geographischen Länge? 4. Erwerbsleben. — Aufgaben. 1. Wo liegen die wärmsten, die kältesten, die niederschlagsreichsten, die fruchtbarsten, die unfruchtbarsten Landschaften? 2. Welche Teile haben ozeanisches, welche kontinentales Klima? 3. Nenne Wald-, Heide-, Marsch-, Moorgegenden! 4. Wo baut man Weizeu, Buchweizen, Zuckerrüben, Wein, Hopfen, Tabak? 5. Wo blüht die Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Schweinezucht, die Bierbrauerei, der Fischfang, der Seehandel? 6. Wo findet man Kohle, Eisen, Zink, Zinn, Silber, Salz? Welche vier großen Industrie- gebiete sind zu unterscheiden? 7. Wo blüht die Metall-, die Leinen-, die Baumwollindustrie? 8. Welche Industrien arbeiten besonders sür den Welt- markt? 9. Nenne die wichtigsten Flußhäfen, See- und inländischen Bäder! 10. Nenne die wichtigsten Eisenbahnlinien, die ausgehen von Berlin, Hambnrg, Köln, Breslau, München! 5. Bevölkerung. Von den Bewohnern sind etwa 8ü/0 Nichtdeutsche (vgl. § 56). Die Volksbildung wird in keinem Großstaate der Erde übertroffen. Aufgaben. Welche Arten deutscher Schulen, welche Universitäten, welche Technischen Hochschulen Deutschlands kannst du nennen? § 196. 6. Verfassung. Das Deutsche Reich bildet einen Bundesstaat zum Schutze des Bundesgebiets, seiner Rechtsordnung sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Tie Kaiserwürde ist erblich mit der Krone Preußen verbunden. Während die einzelnen Staaten für manche inneren Angelegenheiten eigenes Recht und besondere Verwaltung haben, ordnet das Reich das Post- und Telegraphenwesen, das Versicherung- wesen, das Münzwesen, die Maße, Gewichte, das Militärwesen und die Marine, die Reichsfinanzen, die auswärtigen Angelegenheiten. Die gesetzgebende Gewalt liegt in der Hand des Bundesrates und des Reichstages. Der Bundesrat besteht aus 60 von den Fürsten er- nannten Bevollmächtigten. Davon kommen auf Preußen 17, auf Bayern 6, auf Sachsen und Württemberg je 4, auf Baden, Hessen und die Reichs- lande je 3, auf Mecklenburg-Schwerin und Braunschwelg je 2 und auf die übrigen je einer; Vorsitz und Leitung hat der Reichskanzler. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen. Zur Kriegserklärung ist die

3. Teil 2 - S. 179

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 85. Die Verfassung des Deutschen Reiches. — § 86. Das Königreich Preußen. 179 § 85. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Das am 18. Januar 1871 durch die Kaiserproklamation zu Ver- sailles gegründete Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 25 Staaten und dem Reichslande Elsaß-Lothringen besteht. Von diesen Staaten sind 20 konstitutionelle, 2 (die beiden Mecklenburg) ständische Monarchien und 3 Stadtrepubliken. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Bundesrat, eine aus 58 Bevollmächtigten der einzelnen Regierungen bestehende Behörde, in der Preußen über 17 Stimmen verfügt, ausgeübt. Die Vertretung des deutschen Volkes ist der aus allgemeinen, direkten, geheimen Wahlen hervorgehende Reichstag, der aus 397 Abge- ordneten besteht. An der Spitze des Reiches steht als Deutscher Kaiser der jedesmalige König von Preußen. Er setzt namens des Reiches die von Bundesrat und Reichstag gefaßten Beschlüsse und Gesetze in Kraft, ver- tritt das Reich völkerrechtlich, erklärt namens desselben den Krieg und schließt den Frieden, geht Bündnisse und Verträge ein. Er ist im Kriege oberster Feldherr des Reiches und auch im Frieden untersteht ihm die Kriegsmarine des Reiches sowie die Truppen der Einzelstaaten, mit Ausnahme Bayerns. Der oberste Reichsbeamte ist der Reichskanzler. Zum Zwecke der Erhebung von Zöllen bildet das ganze Reich ein Zollgebiet. Aus den Zolleinnahmen und Beiträgen der Einzelstaaten werden größtenteils die Bedürfnisse des Reichs bestritten. §86. Das Königreich Preußen. Unter den deutschen Staaten ist Preußen die einzige Großmacht, es umfaßt mit 37 Mill. E. und 350000 qkm 2/3 des Reichsgebietes. Geschichtliches. Die Wiege des preußischen Staates ist die Altmark, links von der Elbe. Von Heinrich I. als Nordmark gegründet, gelangte sie 1134 als erbliches Lehen an den Askanier Albrecht den Bären. Während der etwa zweihundertjährigen Herrschaft der Askanier wurde die nach der alten Wendenhauptstadt Brennabor benannte Markgrafschaft Brandenburg bis zur Oder und über diese hinaus nach O. ausgedehnt und umfaßte außer der Altmark die Mittelmark, Neumark (r. der Oder), Uckermark und Priegnitz. 1356 wurde sie von Karl Iv. durch das Reichsgesetz der Goldenen Bulle zum Kurfürstentum erhoben. 12*

4. Für Seminare - S. 2

1912 - Breslau : Hirt
Die vorliegende „Erdkunde für Seminare" enthält als Abschnitt D die Mathematische Erdkunde von Seminarlehrer Johannes Ziesemer, gänzlich neubearbeitet von Seminarlehrer Heuer in Havelberg. Wiederholt vorgekommene, das Maß des Erlaubten überschreitende Benutzung von Text, Abbildungen und Karten der E. von Seydlitzschen Geographie veranlassen mich zu der Erklärung, das? ich künftighin gegen jede derartige Verletzung meiner Rechte auf Grund der Gesetze betreffend das Urheberrecht an Werken und Bildern vom 19. Juni 1901 und vom 9. Januar 1907 vorgehen werde. Das Recht der Übersetzung wird vorbehalten. Breslau, im Sommer 1912. Ferdinand Hirt. Preis gebunden 5,75 Mk. /19 ( A

5. Für die 1. Klasse der Mittelschulen - S. 143

1911 - Trier : Lintz
Die Menschenwelt. 143 Handel, wenn er sich auch auf weit entlegene Länder und Erdteile, also auf ziemlich die ganze Welt, d. h. die Erde, erstreckt. Verkehrsmittel. Die wichtigsten Einrichtungendes Handels sind die Märkte, Messen und die Börse, die wichtigsten Einrich- tun gen für den Nachrichtendienst die Post, der Telegraph, das Telephon und die Zeitungen, die wichtigsten Mittel zur Fortschaffung der Waren und Personen, also des Verkehrs, die Post, die Eisenbahn und das Schiff. 2. Die menschlichen Sieöelungen, die Staaten und Kolonien. a) Die Sieöelungen. Wohn- und Siedelungsformen. Die Menschen wohnen in Zelten, § 85. Hütten, Höhlen oder Häusern. Die Wohnungen liegen entweder einzeln und zerstreut oder haufenweise, oder sie bilden lange Häuser- reihen. Man unterscheidet danach die zerstreute Siedeluug, die Haufeusiedeluug und die Reihensiedelnng. Größe der Siedelungen. Nach der Größe teilt man die Siede- lungen in Weiler, Dörfer, Flecken und Städte, letztere in Klein-, Mittel- und Großstädte ein. Arten der Städte. Nach der Lage unterscheidet man Seestädte (Küstenstädte) und Binnenstädte, Bergstädte und Talstädte, Paß- städte (die vor einem Paß liegen) und Brückenstädte (die an einer Übergangsstelle eines Flusses entstanden sind. Die wirtschaftliche oder politische oder geistige Bedeutung von Städten wird durch die Bezeichnungen Fabrikstadt, Handelsstadt, Hafenstadt, Hauptstadt, Residenzstadt, Festung, Universitätsstadt ausgedrückt. b) Die Staaten. Größe, Einrichtung und Rang der Staaten. Zur Förderung § 86. der Wohlfahrt und zum bessern Schutze gegen Feinde vereinigen sich die Völker zu Staaten. Diese teilt man nach der Größe und Macht in Groß-, Mittel- und Kleinstaaten ein, nach der Lage in Seestaaten und Binnenstaaten, nach der Regierungsform in Monarchien (in denen ein ans einem Fürstenhause stammender Fürst regiert) und Republiken (mit einem gewählten Präsidenten an der Spitze). Die Monarchien sind entweder uneingeschränkte oder absolute (in denen nur der Wille des regierenden Fürsten maßgebend ist) oder einge- schränkte (in denen die Rechte des Königs eingeschränkt sind durch eine

6. Für die 1. Klasse der Mittelschulen - S. 34

1911 - Trier : Lintz
34 Deutschland. dentschland mit ihren Weizenfeldern, Hopfenpflanzungen und Tabakfeldern, mit ihrem Garten- und Gemüsebau und ibrer köstlichen Fülle von Obst und Wein, mit ihren Bergbau- und Jndnstriebezirken, mit ihren fabrik- und geschäftsreichen Städten und ihren gewerb- und kunstfleißigen Bewohnern ergänzen aufs beste Nord- deutschlaud mit seinen weiten Getreideflnren, mit seinen großen Kartoffel- und Zuckerrübeufeldern, mit seinem Viehreichtum, mit seinen dem Handel und der Schiffahrt geöffneten Strommündungen und Kanälen und den Seehandelsstädten an der Küste. Die fchwarzweißrote Flagge verbindet alle deutschen Landschaften und alle deutschen Bruderstämme zum einigen Werke, auf daß Deutschland, das Deutsche Reich, groß und stark, reich und mächtig werde; denn alle deutschen Gaue gehören zu- sammen, sie bilden eine große wirtschaftliche Gemeinschaft und eine große Stätte der gleichen, nämlich der deutschen Kultur. Jeder Deutsche aber zeige durch sein Werk, daß er sein großes, schönes Vaterland liebt. Verfassung. Tie Bundesverfassung des Deutschen Reiches bestimmt, daß der König von Preußen zugleich den Titel, die Würde und die Rechte eines deutscheu Kaisers hat. An der Reichsgesetz- gebnug wirken Bundesrat und Reichstag mit. Der deutsche Kaiser vertritt das Reich völkerrechtlich und ist der Ober- befehlshaber des Reichsheeres iiaxb der Kriegsmarine. Der Bundesrat besteht aus deu Vertretern der deutschen Bundesstaaten. Von den 58 Stimmen entfallen auf Preußeu l7, auf Bayern 6, auf Sachsen und Württemberg je 5, auf Baden und Hessen je 3. auf Mecklenburg und Oldenburg je 2, auf die übrigeu Staaten (mit Ausnahme von Elfaß-Lothringen) je 1. Znr Ablehnung einer Vorlage im Bundesrate genügen 14 Stimmen. Der Reichstag stellt die Vertretung des deutschen Volkes bei der Beratung von Reichsaugelegenheiten dar. Die Wahl seiner Mitglieder erfolgt auf direktem und geheimem Wege durch Stimmzettel. Wähler ist jeder Deutsche, der 25 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Rechte ist. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder deutsche Bürger, der selbst das Wahlrecht besitzt und seit einem Jahre in eiuem Bundesstaate wohnt. 6. Geistige Kultur. 12. Einfluß der Lage Deutschlands in Europa. Die zentrale Lage Deutschlands in Europa hat aus die geistige Entwicklung des deutschen Volkes einen großen Einfluß ausgeübt. Im allgemeinen war dieser Einfluß ein günstiger. Die zentrale Lage gestattet Deutsch- land, mit vielen Völkern und Staaten, in wirtschaftlichen und daher auch in geistigen Verkehr zu treten. Aus diesem Verkehr konnte es nicht nur für sich großen Nutzen ziehen, sondern auch für andere Völker, indem es die Rolle des Vermittlers übernahm. Wie Deutschland für viele Staaten das Durchgaugslaud des Waren- und Personen- Verkehrs ist, so hat es auch zahlreichen Völkern, besonders den oft- und nordeuropäischen, Christentum und Bildnng und vielerlei Kultursegnungen gebracht.

7. Teil 2 = Mittel- und Oberstufe - S. 188

1892 - Halle (Saale) : Schroedel
188 Das Deutsche Reich. ist das S t a a t s m i n i st e r i u m, welches aus 10 Abteilungen besteht, rat deren Spitze je ein Minister steht. Die V o l k s v e r t r e t n u g iu Preußen gliedert sich in zwei Kammern, das H er renhaus und das Abgeordnetenhaus (Landtag). Ersteres besteht aus deu großjährigen königlichen Prinzen, aus Mitgliedern früher reichsunmittelbarer Fürsten- und Adelsfamilien, sowie aus solchen Mit- gliedern, welche der König auf Lebenszeit beruft; im ganzen 340 Mitglieder. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 433 Abgeordneten, welche das Volk ans 5 Jahre wählt Kein Gesetz darf ohne Zustimmung der beiden Kammern erlassen, aufgehoben oder verändert werden Ferner werden von der Volksvertretung die Staatseinnahmen und -Ausgaben beraten und fest- gesetzt, Steuern und Abgaben bewilligt, Bittgesuche entgegengenommen. Auch hat die Volksvertretung das Recht, vom Staat Auskunft über wichtige Angelegenheiten zu verlangen, die Regierung ans Übelstände iin Staate ans- merksam zu machen und um dereu Abstellung zu ersuchen. 3. Wehrkraft. Bei der eigenartigen geographischen Lage des Deutschen Reichs ist eine Sicherung der Grenzen nur allem möglich durch ein strammes Zu- sammenfassen und stetes Bereithalten der gesamten, einheitlich organisierten deutschen Wehrkraft. Jeder wehrfähige Deutsche ist auch wehrpflichtig. B e z ü g l i ch d e r A u s b i l d u n g und Schulung des Heeres behauptet das D e n t s ch e R e i ch den e r st e n R a n g unter allen V ö l k e r u der Erde. Das deutsche Reichsheer nmfaßt die preußische, sächsische, württembergische und bayerische Armee und gliedert sich in 20 Armeekorps. (Preußen 16, Bayern 2, Württemberg und Sachsen je 1.) Die Friedensstärke beträgt über 1k Mill., die Kriegs- stärke über 2 '/3 Mill. Mann, ohne Landsturm. Die Kaiserliche Marine umfaßt 90 Kriegsfahrzeuge und 63 Torpedoboote. Reichs- kriegshäfen sind Kiel und Wilhelmshaven. An militärisch wichtigen Punk- ten sind Festungen erbaut. Namentlich sind die offenen Grenzen im 0. und W. des Reichs durch je einen Gürtel starker Festungen geschützt. Die Wehrkraftverhältnisse der europäischen Großmächte zeigt folgende Ubersicht: (1890/91) Friedensstärke Kriegsstärke Kriegsflotte Rußland 797 Ovo Mann 2,4 Mill. M. 379 Kriegsfahrzeuge Frankreich 573 000 „ 2,5 „ „ 432 Deutsches Reich 512 000 „ 2,4 „ „ 90 Österreich-Ungarn 346 000 „ 1,9 „ „ 129 „ Großbritannien 226 000 „ 0,8 „ „ 740 Italien 262 000 ,. 1,2 ., „ 252 4. Volksbildung. Jnbezng auf g e i st i g e B i l d u n g nimmt das deutsche Reich unter den europäischen Großstaaten den 1. Rang ein. In den letzten Jahren fanden sich bei den.rekrnteneinftellnngen nur 0,5% Lente ohne Schul- bildung. Für die Übermittelung allgemeiner Bildnng sorgen 53000 Volts- schulen und zahlreiche mittlere und höhere Lehranstalten. Kein Land hat eine so bedeutende Zahl vollständiger Universitäten aufzuweisen. Es sind geographisch geordnet folgende 20: Königsberg, Greisswald, Rostock, Kiel, — Breslau, Berlin, Halle, Leipzig, Jena, Göttingen, Marburg. Gießen, Bonn, — Heidelberg. Straß bürg, Freiburg, Tübingen, Würzburg, Erlangen und München. Dazukommen 9 technischehochschnleu (Berlin. Hannover, Aachen, München, Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Braun-

8. Teil 2 = Mittel- und Oberstufe - S. 187

1892 - Halle (Saale) : Schroedel
Kulturstellung. 187 beru ist in dieser Hinsicht auch stets ein reicher Geber gewesen. Deutsche Erfindungen haben viel zur Entwickelung der Wissenschaft beigetragen, deutsche Dichter und Denker, Künstler und Forscher die Kultur der Länder Europas zu verschiedenen Zeiten belebt. — Mit der Wiedererrichtung des Deutschen Reichs 1871 hat Deutschland eine derartige Machtstellung in Europa erlangt, daß es wieder dasjenige Übergewicht geltend machen kann, das' ihm nach seiner geo- graphischen Lage gebührt. Es ist die s ü h r e n d e M a ch t E u r o p a s geworden, und sein starker Arm reicht weit über alle Meere, um in jedem Winkel der Erde die deutscheu Interessen zu schützen und zu fördern. 2. Verfassung. Nach der Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 ist dasselbe ein Bundes st aat, der aus 26 Einzelstaaten besteht. (Zähle dieselben nach S. 134 auf!) Die Vormacht des Reiches ist das König- reich Prenßen. Der König von Preußen ist erblicher „Deutscher Kaiser". Er vertritt das Reich nach außen hin, führt den Oberbefehl über die gesamte Land- und Seemacht, ernennt die Reichsbeamten, beruft den Bundesrat und den Reichstag, erläßt die Reichsgesetze, hat das Recht, Bündnisse und Verträge einzugehen, im Namen des Reichs Krieg zu er- klären (falls ein feindlicher Angriff auf die Reichsgrenzen erfolgt) und Frieden zu schließen. Die R e i ch s g e s e tz e werden vom Bundesrat und Reichstage be- raten und festgestellt, vom Kaiser bestätigt und verkündet. Der Bundes- rat besteht aus den Bevollmächtigten der deutschen Staaten (Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklen- burg-Schwerin und Braunschweig je 2 und die übrigen Staaten je 1 Stimme, in Summa 58.) Das Präsidium führt der Reichskanzler als oberster Reichsbeamter, der auch die Reichsregierung im Reichstage vertritt. — Der Reichstag besteht aus 397 vom Volke gewählten Abgeordneten. Die Wahl erfolgt auf 5 Jahre. Wahlberechtigt ist jeder deutsche un- bescholtene Staatsbürger, welcher das 25. Lebensjahr erreicht hat. Aktive Militärpersonen sind davon ausgeschlossen. Der R e i ch s g e s e tz g e b u n g und Reichsaussicht unterstehen Militärwesen und Kriegsmarine, die Reichssinanzen, das gesamte bürger- liche Recht, das Post- und Telegraphenwesen, die Reichssteuergesetzgebung, der Schntz des deutschen Handelsverkehrs, Bestimmungen über Gewerbe- betrieb, Versicherungswesen, Patentwesen, Presse, Auswanderung und Kolonisation. Zur Vermittelung der Beziehungen nach außen hin dient dem Kaiser und dem Reichskanzler „das auswärtige A m t— Innerhalb der Reichsverfassung ordnet jeder deutsche Einzelstaat seine Angelegenheiten selbständig. / ^Die Verfassung des Königreichs Preußen stammt aus dem ^ahre 1850. Die wichtigsten Bestimmungen derselben kehren in den Verladungen der meisten andern deutschen Monarchien wieder. Darnach besitzt der Herrscher als persönliche Ehrenrechte Unverletzlichkeit der Person, Unverantwortlichkeit für alle Regiernngshandluugeu und Anspruch ni*L?ul? Eivilliste (Jahresgehalt ans der Staatskasse). Er hat versassnngs- mäßig das Recht der Verkündigung und Ausführung der Gesetze, den Ober- beseht über das Heer, das Besetzungsrecht der Beamtenstellen, das Recht der Emberusung, Entlassung und Auslösung der Volksvertretung und end- uch das Begnadigungsrecht. Für die Regierungshandlungen verantwortlich

9. Landeskunde des Königreichs Sachsen - S. 91

1912 - Breslau : Hirt
§ 270—274 5. Staatswesen. 91 Die gewaltige Ausdehnung, welche die Großstädte durch ihr unaufhaltsames § 270. Wachsen genommen haben, hat zur Entwicklung der elektrischen Straßen- bahnen in den Städten und ihrer Umgebung geführt. Die elektrischen Bahnen Sachsens hatten 1911 eine Länge von fast 400 km. Be- fördert wurden 1909 fast 250 Mill. Personen, d. h. also fast dreimal so viel wie durch die Eisenbahnen Sachsens. Das Postwesen Sachsens untersteht den kaiserlichen Oberpost- § 271. direktionen zu Dresden, Leipzig und Chemnitz. Das rege gewerbliche Leben und der lebhafte Handel und Verkehr Sachsens hat einen sehr umfangreichen Postbetrieb zur Folge gehabt. Jrmrten 1909 im Reiche durchschnittlich noch nicht 100 Briefsendungen auf den Kopf der Bevölkerung, so betrug in Sachsen die Zahl etwa 240. Mehr als 1 Milliarde Briefsendungen, fast 60 Millionen Pakete wurden von den etwa 2000 Postanstalten Sachsens befördert. Mehr als 80000 km betrug die Länge der Telegraphen- und über 400 000 km die der Telephondrähte; von den über 82 000 Fernsprechstellen wurden mehr als 150 Millionen Gespräche geführt, über 6 Millionen Telegramme wurden erledigt. Die Hauptergebnisse der wirtschaftlichen Entwicklung Sachsens bestehen 8 272. also in dem Rückgang der landwirtschaftlichen Bevölkerung, in einer mächtigen Ausbreitung der gewerbtreibenden und der durch Handel und Verkehr er- nährten Bewohnerschaft, wachsen ist auf das Ausland angewiesen, und dieser Zustand wird sich auch weiterhin noch steigern. 5. Das Staatswesen. Sachsenist einerblicheskönigreich. Es besitzt seit dem 4. September 1831 § 273. eine Verfassung oder Konstitution. Durch den Landtag, der aus der 1. und 2. Kammer besteht, nimmt das Volk an der Regierung teil. Der erstenkammer gehören an: die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, die § 274. Besitzer einiger Herrschaften und Rittergüter^, ein Vertreter der Universität Leipzig, einige kirchliche Würdenträgers die Bürgermeister einiger großen Städte*, fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebensze.it ernannte Mitglieder. Die zweite Kammer umfaßt 91 Abgeordnete, die in unmittelbarer und geheimer Abstimmung vom Volke auf je 6 Jahre gewählt werden. Das Land ist dazu in 91 Wahl- kreise^ eingeteilt, und jeder Wähler hat, je nach Einkommen, Grundbesitz, Bildung und Lebensalter, 1 bis 4 Stimmen. Die beiden Kammern beraten getrennt über die Gesetzesvorlagen der Regierung,' zum Vollzug eines Gesetzes ist Billigung durch beide Kammern sowie Genehmigung und Unterzeichnung durch den König nötig. 1 Die Betriebsmittel der elektrischen Bahnen umfaßten 1911 rund 1300 Motor- wagen, 800 Anhängewagen. ^ Die Besitzer der Herrschaft Wildenfels, der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf, ein Vertreter der Schönburgischen Rezeß- sowie Lehnsherrschaften, 12 von Kreisversammlungen gewählte Abgeordnete von Rittergutsbesitzern, 10 vom König er- nannte Rittergutsbesitzer. 3 Ein Vertreter des Hochstifts Meißen, der evangelische Oberhofprediger, der Dekan des Domstifts St. Petri zu Bautzen, der Superintendent zu Leipzig, ein Abgeordneter des Kollegiatstifts zu Würzen. * Die Oberbürgermeister von Dresden und Leipzig und die Bürgermeister von sechs vom Könige bestimmten Städten. & Es gibt 43 städtische und 48 ländliche Wahlkreise.

10. Landeskunde der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz - S. 26

1912 - Breslau : Hirt
26 Landeskunde der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz. §11. § 11. Staatswesen. I. Verfassung. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sind Teile des Deutschen Reiches. Beide Großherzogtiimer bilden eiue erbliche, durch Stände beschränkte Monarchie und sind durch die Haus- und Erbverträge von 1701 und 1755 eng verbunden. Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, seit dem 19. April 1897, Friedrich Franz It., geb. am 9. April 1882. Großherzog von Mecklenburg -Strelitz, seit dem 39. Mai 1904, Adolf Friedrich > geb. am 22. Juli 1848. Erbgroßherzog Adolf Friedrich, geb. am 17. Juni 1882. Die Stände beider Mecklenburg bilden eiue gemeinschaftliche Körperschaft. Der Landtag wird alljährlich abwechselnd nach Malchin und Sternberg berufen. Als Vertreter des Domaniums gilt die Regierung. Die Besitzer der landtags- fähigen Güter, ohne Unterschied des adeligen und bürgerlichen Standes, bilden die Ritterschaft, die Obrigkeiten der Seestadt Rostock und. der 49 Schweriner Landstädte (Parchim, Vorderstadt des Mecklenburgischen, Güstrow des Wendischen Kreises mit je 29 Städten) und die der 7 Strelitzer Landstädte (Neubranden- bürg, Vorderstadt des Stargardischeu Kreises) die Landschaft^. Die 8 von den Landesherren auf ständische Präsentation ernanuten Landräte, die drei Erblandmarschälle der Kreise und ein Deputierter der Stadt Rostock führen das Direktorium des Landtages. Außerhalb des Landtages vertritt die Landftände der Engere Ausschutz zu Rostock, bestehend aus 9 Mitgliedern, je einem Landrat aus dem Herzogtum Schwerin und Güstrow, je einem ritter- und landschaftlichen der 3 Kreise und einem Deputierten der Stadt Rostock. Ritter- und Landschaft beraten und beschließen gemeinsam nach Stimmenmehrheit, doch kann auf Antrag auch eine nach Ständen getrennte Beschlußfassung stattfiuden. In Sachen, welche Mecklenburg-Strelitz allein angehen, beraten und beschließen die Stände des Stargardischeu Kreises gesondert. Im Bundesrate des Deutschen Reiches besitzt M.-Schw. von den 58 Stimmen desselben 2, M.-Str. 1. Im Reichstage ist jenes durch 6, dieses durch 1 Ab- geordneten vertreten. Auf etwa 199999 Ew. kommt je ein Abgeordneter. 1. Wahlkreis Hagenow - Greves- mühlen, 2. Schwerin - Wismar, 3. Parchim-Ludwigslust, 4. Malchin-Waren, 5. Rostock- Doberan, C>. Güstrow-Ribuitz. Ii. Einteilung des Landes. 1. Die beiden Mecklenburg zerfallen iu folgende Gebietsteile: 1) das Herzogtum Schwerin (Mecklenburgischer Kreis), 2) das Herzogtum Güstrow (Wendischer Kreis), Großherzogtum 3) den Rostocker Distrikt, Mecklenburg 4) das Fürstentum Schwerin (früher Bistum), l Schwerin. 5) die Herrschaft Wismar, j 6) den Stargardischen Kreis des Herzogtums Güstrow. } Großherzogtum 7) das Fürstentum Natzeburg (früher Bistum). j Meckleuburg-Strelitz. 1 Neustrclitz und Schönberg sind auf diesem Landtage nicht vertreten.
   bis 10 von 1936 weiter»  »»
1936 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1936 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 2457
1 3649
2 888
3 8904
4 5401
5 8621
6 12701
7 17752
8 8742
9 4359
10 7866
11 4728
12 545
13 8658
14 2156
15 9680
16 5064
17 17860
18 21455
19 7147
20 1098
21 10603
22 12099
23 1149
24 13394
25 1936
26 2197
27 1568
28 1146
29 16123
30 5913
31 1744
32 8218
33 1309
34 2317
35 2467
36 3131
37 11893
38 23173
39 4478
40 7646
41 14987
42 956
43 1107
44 9302
45 14219
46 1475
47 981
48 1624
49 27664

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 23
1 19
2 3
3 269
4 150
5 32
6 15
7 111
8 527
9 142
10 59
11 21
12 10
13 15
14 0
15 54
16 118
17 261
18 89
19 11
20 88
21 12
22 1
23 13
24 2
25 20
26 7
27 18
28 14
29 15
30 22
31 0
32 34
33 20
34 118
35 3
36 139
37 38
38 46
39 11
40 38
41 678
42 16
43 46
44 258
45 150
46 77
47 0
48 22
49 15
50 20
51 27
52 29
53 60
54 12
55 2
56 34
57 23
58 75
59 75
60 765
61 283
62 105
63 163
64 64
65 15
66 46
67 19
68 312
69 139
70 42
71 27
72 351
73 151
74 117
75 31
76 78
77 30
78 70
79 42
80 41
81 5
82 18
83 17
84 3
85 22
86 251
87 22
88 3
89 4
90 49
91 10
92 308
93 47
94 46
95 125
96 54
97 39
98 253
99 12

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 24
1 13
2 0
3 33
4 5
5 154
6 8
7 832
8 16
9 46
10 4
11 26
12 6
13 1
14 14
15 0
16 31
17 2
18 12
19 184
20 7
21 6
22 0
23 0
24 9
25 22
26 38
27 0
28 1
29 29
30 25
31 68
32 3
33 94
34 4
35 25
36 10
37 0
38 18
39 158
40 212
41 0
42 0
43 20
44 46
45 7
46 10
47 61
48 9
49 26
50 4
51 5
52 59
53 19
54 66
55 58
56 1
57 26
58 21
59 56
60 61
61 19
62 149
63 13
64 30
65 41
66 17
67 291
68 90
69 21
70 39
71 50
72 0
73 113
74 0
75 16
76 62
77 24
78 213
79 32
80 292
81 56
82 4
83 9
84 2
85 0
86 72
87 20
88 39
89 1
90 24
91 22
92 41
93 103
94 16
95 3
96 18
97 18
98 649
99 164
100 39
101 14
102 15
103 68
104 2
105 4
106 7
107 14
108 2
109 30
110 23
111 3
112 1
113 22
114 8
115 0
116 6
117 41
118 10
119 10
120 1
121 5
122 57
123 8
124 10
125 5
126 4
127 68
128 1
129 40
130 13
131 56
132 4
133 32
134 1
135 17
136 89
137 3
138 2
139 38
140 3
141 16
142 24
143 10
144 66
145 51
146 2
147 9
148 50
149 23
150 33
151 63
152 17
153 77
154 8
155 16
156 7
157 33
158 9
159 97
160 21
161 6
162 3
163 0
164 6
165 56
166 13
167 0
168 8
169 40
170 6
171 14
172 4
173 87
174 192
175 92
176 85
177 185
178 18
179 61
180 12
181 3
182 172
183 206
184 14
185 11
186 12
187 21
188 108
189 0
190 0
191 48
192 3
193 23
194 43
195 4
196 9
197 17
198 8
199 69