60 Einzelgebiete,
C. Deutschland als Staatengebilde.
Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht (s. I.s.79).
Die obersten Reichsgewalten sind Kaiser, Bundesrat und Reichstag.
Die Kaiserwürde kommt stets dem König von Preußen zu. Der Kaiser ist
der oberste Befehlshaber des Heers und der Marine; er erklärt Krieg und schließt
Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (26) Regierungen.
Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahlkreisen
durch gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht nach Stimmenmehrheit gewählt
werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus.
Der oberste Beamte des Reichs ist der Reichskanzler.
Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staats-
wesen wahr. Reichsangelegenheiten sind z. B. die Vertretung des Reichs im Ausland
durch Gesandte und Konsuln. Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens be-
steht Rechtseinheit. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht usw. sind einheitlich
geordnet. Einheitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den
Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung
erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, durch welche das
Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat.
Das Reich ist ferner eine wirtschaftliche Einheit. Es gibt innerhalb des
Reichs keine Binnenzölle oder andere Schranken des Verkehrs mehr. Insbesondere
ist auch das Nachrichtenwesen einheitlich geregelt und verwaltet; nur Bayern und
Württemberg verwalten selbst ihr Post- und Telegraphenwesen.
Einheitlichkeit herrscht endlich im Reich in bezug auf das Heerwesen und
die Marine. Das bayerische Heer hat jedoch einige Reservatrechte.
Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme
der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß-
Lothringen, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht, erfreut sich einer
konstitutionellen Verfassung.
Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen
und einigen Steuern fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, soweit diese
nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Be-
völkerung (sog. Matrikularbeiträge).
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
124
C. Länderkunde.
2. Bodengestalt und Bewässerung. — Aufgaben. 1. In welchen Stufen
senkt sich Deutschland von 8 bis N? 2. Nenne die deutschen Alpengebiete!
3. Ordne die deutschen Mittelgebirge a) nach ihrer Richtung, b) nach ihrer
Höhe! 4. Wie teilt die Elbe das Deutsche Tiefland? 5. Welche einzelnen
Landschaften sind darin zu unterscheiden? 6. Was zeigen die Hauptflüsse über
die Abdachung des Bodens? 7. Wo liegen unsere Seengebiete? 8. Nenne die
bedeutendsten Kanäle! 9. Welchen Meeresgebieten gehören unsere Ströme an?
3. Klima. (S. § 54.)
Aufgabe. Welche östlichen Gegenden des Reiches liegen mit Teilen Ruß-
lands auf derselben geographischen Länge?
4. Erwerbsleben. — Aufgaben. 1. Wo liegen die wärmsten, die kältesten,
die niederschlagsreichsten, die fruchtbarsten, die unfruchtbarsten Landschaften?
2. Welche Teile haben ozeanisches, welche kontinentales Klima? 3. Nenne
Wald-, Heide-, Marsch-, Moorgegenden! 4. Wo baut man Weizeu, Buchweizen,
Zuckerrüben, Wein, Hopfen, Tabak? 5. Wo blüht die Pferde-, Rindvieh-, Schaf-,
Schweinezucht, die Bierbrauerei, der Fischfang, der Seehandel? 6. Wo findet
man Kohle, Eisen, Zink, Zinn, Silber, Salz? Welche vier großen Industrie-
gebiete sind zu unterscheiden? 7. Wo blüht die Metall-, die Leinen-, die
Baumwollindustrie? 8. Welche Industrien arbeiten besonders sür den Welt-
markt? 9. Nenne die wichtigsten Flußhäfen, See- und inländischen Bäder!
10. Nenne die wichtigsten Eisenbahnlinien, die ausgehen von Berlin, Hambnrg,
Köln, Breslau, München!
5. Bevölkerung. Von den Bewohnern sind etwa 8ü/0 Nichtdeutsche
(vgl. § 56). Die Volksbildung wird in keinem Großstaate der Erde
übertroffen.
Aufgaben. Welche Arten deutscher Schulen, welche Universitäten, welche
Technischen Hochschulen Deutschlands kannst du nennen?
§ 196. 6. Verfassung. Das Deutsche Reich bildet einen Bundesstaat
zum Schutze des Bundesgebiets, seiner Rechtsordnung sowie zur Pflege
der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Tie Kaiserwürde ist erblich mit
der Krone Preußen verbunden. Während die einzelnen Staaten für manche
inneren Angelegenheiten eigenes Recht und besondere Verwaltung haben,
ordnet das Reich das Post- und Telegraphenwesen, das Versicherung-
wesen, das Münzwesen, die Maße, Gewichte, das Militärwesen und die
Marine, die Reichsfinanzen, die auswärtigen Angelegenheiten.
Die gesetzgebende Gewalt liegt in der Hand des Bundesrates und
des Reichstages. Der Bundesrat besteht aus 60 von den Fürsten er-
nannten Bevollmächtigten. Davon kommen auf Preußen 17, auf Bayern 6,
auf Sachsen und Württemberg je 4, auf Baden, Hessen und die Reichs-
lande je 3, auf Mecklenburg-Schwerin und Braunschwelg je 2 und auf die
übrigen je einer; Vorsitz und Leitung hat der Reichskanzler.
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des
Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere
Verträge mit fremden Staaten einzugehen. Zur Kriegserklärung ist die
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T49: [Land Klima Europa Meer Lage Asien Winter Insel Afrika Zone]]
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Extrahierte Personennamen: C._Länderkunde
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Berlin Hambnrg Breslau Deutschlands Bayern Sachsen Württemberg Baden Hessen Mecklenburg-Schwerin
§ 85. Die Verfassung des Deutschen Reiches. — § 86. Das Königreich Preußen. 179
§ 85.
Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Das am 18. Januar 1871 durch die Kaiserproklamation zu Ver-
sailles gegründete Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 25 Staaten
und dem Reichslande Elsaß-Lothringen besteht. Von diesen Staaten
sind 20 konstitutionelle, 2 (die beiden Mecklenburg) ständische Monarchien
und 3 Stadtrepubliken.
Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Bundesrat, eine
aus 58 Bevollmächtigten der einzelnen Regierungen bestehende
Behörde, in der Preußen über 17 Stimmen verfügt, ausgeübt. Die
Vertretung des deutschen Volkes ist der aus allgemeinen, direkten,
geheimen Wahlen hervorgehende Reichstag, der aus 397 Abge-
ordneten besteht.
An der Spitze des Reiches steht als Deutscher Kaiser der
jedesmalige König von Preußen. Er setzt namens des Reiches die von
Bundesrat und Reichstag gefaßten Beschlüsse und Gesetze in Kraft, ver-
tritt das Reich völkerrechtlich, erklärt namens desselben den Krieg und
schließt den Frieden, geht Bündnisse und Verträge ein. Er ist im Kriege
oberster Feldherr des Reiches und auch im Frieden untersteht ihm
die Kriegsmarine des Reiches sowie die Truppen der Einzelstaaten, mit
Ausnahme Bayerns. Der oberste Reichsbeamte ist der Reichskanzler.
Zum Zwecke der Erhebung von Zöllen bildet das ganze Reich ein
Zollgebiet. Aus den Zolleinnahmen und Beiträgen der Einzelstaaten
werden größtenteils die Bedürfnisse des Reichs bestritten.
§86.
Das Königreich Preußen.
Unter den deutschen Staaten ist Preußen die einzige Großmacht, es
umfaßt mit 37 Mill. E. und 350000 qkm 2/3 des Reichsgebietes.
Geschichtliches. Die Wiege des preußischen Staates ist die
Altmark, links von der Elbe. Von Heinrich I. als Nordmark gegründet,
gelangte sie 1134 als erbliches Lehen an den Askanier Albrecht den
Bären. Während der etwa zweihundertjährigen Herrschaft der Askanier
wurde die nach der alten Wendenhauptstadt Brennabor benannte
Markgrafschaft Brandenburg bis zur Oder und über diese hinaus
nach O. ausgedehnt und umfaßte außer der Altmark die Mittelmark,
Neumark (r. der Oder), Uckermark und Priegnitz. 1356 wurde
sie von Karl Iv. durch das Reichsgesetz der Goldenen Bulle zum
Kurfürstentum erhoben.
12*
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land]]
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Extrahierte Personennamen: Heinrich_I. Heinrich_I. Albrecht Albrecht Neumark Karl_Iv Karl
Die vorliegende „Erdkunde für Seminare" enthält als Abschnitt D
die Mathematische Erdkunde von Seminarlehrer Johannes Ziesemer,
gänzlich neubearbeitet von Seminarlehrer Heuer in Havelberg.
Wiederholt vorgekommene, das Maß des Erlaubten überschreitende Benutzung
von Text, Abbildungen und Karten der E. von Seydlitzschen Geographie veranlassen
mich zu der Erklärung, das? ich künftighin gegen jede derartige Verletzung meiner
Rechte auf Grund der Gesetze betreffend das Urheberrecht an Werken und Bildern
vom 19. Juni 1901 und vom 9. Januar 1907 vorgehen werde. Das Recht der
Übersetzung wird vorbehalten.
Breslau, im Sommer 1912. Ferdinand Hirt.
Preis gebunden 5,75 Mk.
/19 ( A
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TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T66: [Geschichte Iii Vgl Nr. Aufl Gesch Lesebuch Bild fig deutsch], T85: [Friedrich Schlacht Heer Sachsen Schlesien Sieg König Böhmen Feind Kaiser]]
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Extrahierte Personennamen: Johannes_Ziesemer Ferdinand_Hirt Ferdinand
Die Menschenwelt.
143
Handel, wenn er sich auch auf weit entlegene Länder und Erdteile,
also auf ziemlich die ganze Welt, d. h. die Erde, erstreckt.
Verkehrsmittel. Die wichtigsten Einrichtungendes Handels
sind die Märkte, Messen und die Börse, die wichtigsten Einrich-
tun gen für den Nachrichtendienst die Post, der Telegraph,
das Telephon und die Zeitungen, die wichtigsten Mittel zur
Fortschaffung der Waren und Personen, also des Verkehrs,
die Post, die Eisenbahn und das Schiff.
2. Die menschlichen Sieöelungen, die Staaten
und Kolonien.
a) Die Sieöelungen.
Wohn- und Siedelungsformen. Die Menschen wohnen in Zelten, § 85.
Hütten, Höhlen oder Häusern. Die Wohnungen liegen entweder
einzeln und zerstreut oder haufenweise, oder sie bilden lange Häuser-
reihen. Man unterscheidet danach die zerstreute Siedeluug, die
Haufeusiedeluug und die Reihensiedelnng.
Größe der Siedelungen. Nach der Größe teilt man die Siede-
lungen in Weiler, Dörfer, Flecken und Städte, letztere in Klein-,
Mittel- und Großstädte ein.
Arten der Städte. Nach der Lage unterscheidet man Seestädte
(Küstenstädte) und Binnenstädte, Bergstädte und Talstädte, Paß-
städte (die vor einem Paß liegen) und Brückenstädte (die an einer
Übergangsstelle eines Flusses entstanden sind. Die wirtschaftliche oder
politische oder geistige Bedeutung von Städten wird durch die
Bezeichnungen Fabrikstadt, Handelsstadt, Hafenstadt, Hauptstadt,
Residenzstadt, Festung, Universitätsstadt ausgedrückt.
b) Die Staaten.
Größe, Einrichtung und Rang der Staaten. Zur Förderung § 86.
der Wohlfahrt und zum bessern Schutze gegen Feinde vereinigen sich
die Völker zu Staaten. Diese teilt man nach der Größe und Macht in
Groß-, Mittel- und Kleinstaaten ein, nach der Lage in Seestaaten
und Binnenstaaten, nach der Regierungsform in Monarchien
(in denen ein ans einem Fürstenhause stammender Fürst regiert) und
Republiken (mit einem gewählten Präsidenten an der Spitze). Die
Monarchien sind entweder uneingeschränkte oder absolute (in denen
nur der Wille des regierenden Fürsten maßgebend ist) oder einge-
schränkte (in denen die Rechte des Königs eingeschränkt sind durch eine
TM Hauptwörter (50): [T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
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34
Deutschland.
dentschland mit ihren Weizenfeldern, Hopfenpflanzungen und Tabakfeldern, mit
ihrem Garten- und Gemüsebau und ibrer köstlichen Fülle von Obst und Wein, mit
ihren Bergbau- und Jndnstriebezirken, mit ihren fabrik- und geschäftsreichen Städten
und ihren gewerb- und kunstfleißigen Bewohnern ergänzen aufs beste Nord-
deutschlaud mit seinen weiten Getreideflnren, mit seinen großen Kartoffel- und
Zuckerrübeufeldern, mit seinem Viehreichtum, mit seinen dem Handel und der
Schiffahrt geöffneten Strommündungen und Kanälen und den Seehandelsstädten an
der Küste. Die fchwarzweißrote Flagge verbindet alle deutschen Landschaften und alle
deutschen Bruderstämme zum einigen Werke, auf daß Deutschland, das Deutsche Reich,
groß und stark, reich und mächtig werde; denn alle deutschen Gaue gehören zu-
sammen, sie bilden eine große wirtschaftliche Gemeinschaft und eine große
Stätte der gleichen, nämlich der deutschen Kultur. Jeder Deutsche aber
zeige durch sein Werk, daß er sein großes, schönes Vaterland liebt.
Verfassung. Tie Bundesverfassung des Deutschen Reiches
bestimmt, daß der König von Preußen zugleich den Titel, die Würde
und die Rechte eines deutscheu Kaisers hat. An der Reichsgesetz-
gebnug wirken Bundesrat und Reichstag mit.
Der deutsche Kaiser vertritt das Reich völkerrechtlich und ist der Ober-
befehlshaber des Reichsheeres iiaxb der Kriegsmarine. Der Bundesrat besteht
aus deu Vertretern der deutschen Bundesstaaten. Von den 58 Stimmen entfallen
auf Preußeu l7, auf Bayern 6, auf Sachsen und Württemberg je 5, auf Baden
und Hessen je 3. auf Mecklenburg und Oldenburg je 2, auf die übrigeu Staaten
(mit Ausnahme von Elfaß-Lothringen) je 1. Znr Ablehnung einer Vorlage im
Bundesrate genügen 14 Stimmen. Der Reichstag stellt die Vertretung des
deutschen Volkes bei der Beratung von Reichsaugelegenheiten dar. Die Wahl seiner
Mitglieder erfolgt auf direktem und geheimem Wege durch Stimmzettel. Wähler
ist jeder Deutsche, der 25 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Rechte ist.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder deutsche Bürger, der selbst das Wahlrecht
besitzt und seit einem Jahre in eiuem Bundesstaate wohnt.
6. Geistige Kultur.
12. Einfluß der Lage Deutschlands in Europa. Die zentrale
Lage Deutschlands in Europa hat aus die geistige Entwicklung des
deutschen Volkes einen großen Einfluß ausgeübt. Im allgemeinen war
dieser Einfluß ein günstiger. Die zentrale Lage gestattet Deutsch-
land, mit vielen Völkern und Staaten, in wirtschaftlichen und daher
auch in geistigen Verkehr zu treten. Aus diesem Verkehr konnte es nicht
nur für sich großen Nutzen ziehen, sondern auch für andere Völker,
indem es die Rolle des Vermittlers übernahm. Wie Deutschland
für viele Staaten das Durchgaugslaud des Waren- und Personen-
Verkehrs ist, so hat es auch zahlreichen Völkern, besonders den oft- und
nordeuropäischen, Christentum und Bildnng und vielerlei Kultursegnungen
gebracht.
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TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland], T127: [Volk Sprache Land Zeit Sitte Kultur Bildung Geschichte Bewohner Stamm], T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Deutschland Bayern Sachsen Württemberg Baden Hessen Oldenburg Deutschlands Europa Deutschlands Europa Deutschland Christentum
188 Das Deutsche Reich.
ist das S t a a t s m i n i st e r i u m, welches aus 10 Abteilungen besteht,
rat deren Spitze je ein Minister steht.
Die V o l k s v e r t r e t n u g iu Preußen gliedert sich in zwei Kammern,
das H er renhaus und das Abgeordnetenhaus (Landtag). Ersteres
besteht aus deu großjährigen königlichen Prinzen, aus Mitgliedern früher
reichsunmittelbarer Fürsten- und Adelsfamilien, sowie aus solchen Mit-
gliedern, welche der König auf Lebenszeit beruft; im ganzen 340 Mitglieder.
Das Abgeordnetenhaus besteht aus 433 Abgeordneten, welche das
Volk ans 5 Jahre wählt Kein Gesetz darf ohne Zustimmung der beiden
Kammern erlassen, aufgehoben oder verändert werden Ferner werden von
der Volksvertretung die Staatseinnahmen und -Ausgaben beraten und fest-
gesetzt, Steuern und Abgaben bewilligt, Bittgesuche entgegengenommen.
Auch hat die Volksvertretung das Recht, vom Staat Auskunft über wichtige
Angelegenheiten zu verlangen, die Regierung ans Übelstände iin Staate ans-
merksam zu machen und um dereu Abstellung zu ersuchen.
3. Wehrkraft.
Bei der eigenartigen geographischen Lage des Deutschen Reichs ist
eine Sicherung der Grenzen nur allem möglich durch ein strammes Zu-
sammenfassen und stetes Bereithalten der gesamten, einheitlich organisierten
deutschen Wehrkraft. Jeder wehrfähige Deutsche ist auch wehrpflichtig.
B e z ü g l i ch d e r A u s b i l d u n g und Schulung des Heeres
behauptet das D e n t s ch e R e i ch den e r st e n R a n g unter
allen V ö l k e r u der Erde. Das deutsche Reichsheer nmfaßt
die preußische, sächsische, württembergische und bayerische Armee und
gliedert sich in 20 Armeekorps. (Preußen 16, Bayern 2, Württemberg
und Sachsen je 1.) Die Friedensstärke beträgt über 1k Mill., die Kriegs-
stärke über 2 '/3 Mill. Mann, ohne Landsturm. Die Kaiserliche
Marine umfaßt 90 Kriegsfahrzeuge und 63 Torpedoboote. Reichs-
kriegshäfen sind Kiel und Wilhelmshaven. An militärisch wichtigen Punk-
ten sind Festungen erbaut. Namentlich sind die offenen Grenzen im
0. und W. des Reichs durch je einen Gürtel starker Festungen geschützt.
Die Wehrkraftverhältnisse der europäischen Großmächte zeigt folgende
Ubersicht: (1890/91)
Friedensstärke Kriegsstärke Kriegsflotte
Rußland 797 Ovo Mann 2,4 Mill. M. 379 Kriegsfahrzeuge
Frankreich 573 000 „ 2,5 „ „ 432
Deutsches Reich 512 000 „ 2,4 „ „ 90
Österreich-Ungarn 346 000 „ 1,9 „ „ 129 „
Großbritannien 226 000 „ 0,8 „ „ 740
Italien 262 000 ,. 1,2 ., „ 252
4. Volksbildung.
Jnbezng auf g e i st i g e B i l d u n g nimmt das deutsche Reich unter
den europäischen Großstaaten den 1. Rang ein. In den letzten Jahren
fanden sich bei den.rekrnteneinftellnngen nur 0,5% Lente ohne Schul-
bildung. Für die Übermittelung allgemeiner Bildnng sorgen 53000 Volts-
schulen und zahlreiche mittlere und höhere Lehranstalten. Kein Land hat
eine so bedeutende Zahl vollständiger Universitäten aufzuweisen. Es
sind geographisch geordnet folgende 20: Königsberg, Greisswald, Rostock,
Kiel, — Breslau, Berlin, Halle, Leipzig, Jena, Göttingen, Marburg. Gießen,
Bonn, — Heidelberg. Straß bürg, Freiburg, Tübingen, Würzburg, Erlangen
und München. Dazukommen 9 technischehochschnleu (Berlin. Hannover,
Aachen, München, Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Braun-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser]]
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Extrahierte Ortsnamen: Bayern Württemberg Sachsen Wilhelmshaven Frankreich Italien Königsberg Greisswald Rostock Kiel Breslau Berlin Leipzig Jena Göttingen Marburg Bonn Heidelberg Freiburg Würzburg Berlin Hannover Aachen Dresden Stuttgart Karlsruhe Darmstadt
Kulturstellung. 187
beru ist in dieser Hinsicht auch stets ein reicher Geber gewesen. Deutsche
Erfindungen haben viel zur Entwickelung der Wissenschaft beigetragen,
deutsche Dichter und Denker, Künstler und Forscher die Kultur der Länder
Europas zu verschiedenen Zeiten belebt. —
Mit der Wiedererrichtung des Deutschen Reichs 1871 hat
Deutschland eine derartige Machtstellung in Europa erlangt, daß es wieder
dasjenige Übergewicht geltend machen kann, das' ihm nach seiner geo-
graphischen Lage gebührt. Es ist die s ü h r e n d e M a ch t E u r o p a s
geworden, und sein starker Arm reicht weit über alle Meere, um in jedem
Winkel der Erde die deutscheu Interessen zu schützen und zu fördern.
2. Verfassung.
Nach der Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871
ist dasselbe ein Bundes st aat, der aus 26 Einzelstaaten besteht. (Zähle
dieselben nach S. 134 auf!) Die Vormacht des Reiches ist das König-
reich Prenßen. Der König von Preußen ist erblicher „Deutscher
Kaiser". Er vertritt das Reich nach außen hin, führt den Oberbefehl
über die gesamte Land- und Seemacht, ernennt die Reichsbeamten, beruft
den Bundesrat und den Reichstag, erläßt die Reichsgesetze, hat das Recht,
Bündnisse und Verträge einzugehen, im Namen des Reichs Krieg zu er-
klären (falls ein feindlicher Angriff auf die Reichsgrenzen erfolgt) und
Frieden zu schließen.
Die R e i ch s g e s e tz e werden vom Bundesrat und Reichstage be-
raten und festgestellt, vom Kaiser bestätigt und verkündet. Der Bundes-
rat besteht aus den Bevollmächtigten der deutschen Staaten (Preußen 17,
Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklen-
burg-Schwerin und Braunschweig je 2 und die übrigen Staaten je 1 Stimme,
in Summa 58.) Das Präsidium führt der Reichskanzler als oberster
Reichsbeamter, der auch die Reichsregierung im Reichstage vertritt. —
Der Reichstag besteht aus 397 vom Volke gewählten Abgeordneten.
Die Wahl erfolgt auf 5 Jahre. Wahlberechtigt ist jeder deutsche un-
bescholtene Staatsbürger, welcher das 25. Lebensjahr erreicht hat. Aktive
Militärpersonen sind davon ausgeschlossen.
Der R e i ch s g e s e tz g e b u n g und Reichsaussicht unterstehen
Militärwesen und Kriegsmarine, die Reichssinanzen, das gesamte bürger-
liche Recht, das Post- und Telegraphenwesen, die Reichssteuergesetzgebung,
der Schntz des deutschen Handelsverkehrs, Bestimmungen über Gewerbe-
betrieb, Versicherungswesen, Patentwesen, Presse, Auswanderung und
Kolonisation. Zur Vermittelung der Beziehungen nach außen hin dient
dem Kaiser und dem Reichskanzler „das auswärtige A m t—
Innerhalb der Reichsverfassung ordnet jeder deutsche Einzelstaat seine
Angelegenheiten selbständig. /
^Die Verfassung des Königreichs Preußen stammt aus
dem ^ahre 1850. Die wichtigsten Bestimmungen derselben kehren in den
Verladungen der meisten andern deutschen Monarchien wieder. Darnach
besitzt der Herrscher als persönliche Ehrenrechte Unverletzlichkeit der
Person, Unverantwortlichkeit für alle Regiernngshandluugeu und Anspruch
ni*L?ul? Eivilliste (Jahresgehalt ans der Staatskasse). Er hat versassnngs-
mäßig das Recht der Verkündigung und Ausführung der Gesetze, den Ober-
beseht über das Heer, das Besetzungsrecht der Beamtenstellen, das Recht
der Emberusung, Entlassung und Auslösung der Volksvertretung und end-
uch das Begnadigungsrecht. Für die Regierungshandlungen verantwortlich
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Extrahierte Ortsnamen: Europas Deutschland Europa Bayern Sachsen Württemberg Baden Hessen Mecklen-
§ 270—274
5. Staatswesen.
91
Die gewaltige Ausdehnung, welche die Großstädte durch ihr unaufhaltsames § 270.
Wachsen genommen haben, hat zur Entwicklung der elektrischen Straßen-
bahnen in den Städten und ihrer Umgebung geführt.
Die elektrischen Bahnen Sachsens hatten 1911 eine Länge von fast 400 km. Be-
fördert wurden 1909 fast 250 Mill. Personen, d. h. also fast dreimal so viel wie durch die
Eisenbahnen Sachsens.
Das Postwesen Sachsens untersteht den kaiserlichen Oberpost- § 271.
direktionen zu Dresden, Leipzig und Chemnitz.
Das rege gewerbliche Leben und der lebhafte Handel und Verkehr Sachsens hat
einen sehr umfangreichen Postbetrieb zur Folge gehabt. Jrmrten 1909 im Reiche
durchschnittlich noch nicht 100 Briefsendungen auf den Kopf der Bevölkerung, so betrug
in Sachsen die Zahl etwa 240. Mehr als 1 Milliarde Briefsendungen, fast 60 Millionen
Pakete wurden von den etwa 2000 Postanstalten Sachsens befördert. Mehr als 80000 km
betrug die Länge der Telegraphen- und über 400 000 km die der Telephondrähte; von
den über 82 000 Fernsprechstellen wurden mehr als 150 Millionen Gespräche geführt,
über 6 Millionen Telegramme wurden erledigt.
Die Hauptergebnisse der wirtschaftlichen Entwicklung Sachsens bestehen 8 272.
also in dem Rückgang der landwirtschaftlichen Bevölkerung, in einer mächtigen
Ausbreitung der gewerbtreibenden und der durch Handel und Verkehr er-
nährten Bewohnerschaft, wachsen ist auf das Ausland angewiesen, und dieser
Zustand wird sich auch weiterhin noch steigern.
5. Das Staatswesen.
Sachsenist einerblicheskönigreich. Es besitzt seit dem 4. September 1831 § 273.
eine Verfassung oder Konstitution. Durch den Landtag, der aus der
1. und 2. Kammer besteht, nimmt das Volk an der Regierung teil.
Der erstenkammer gehören an: die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, die § 274.
Besitzer einiger Herrschaften und Rittergüter^, ein Vertreter der Universität Leipzig,
einige kirchliche Würdenträgers die Bürgermeister einiger großen Städte*, fünf vom
Könige nach freier Wahl auf Lebensze.it ernannte Mitglieder.
Die zweite Kammer umfaßt 91 Abgeordnete, die in unmittelbarer und geheimer
Abstimmung vom Volke auf je 6 Jahre gewählt werden. Das Land ist dazu in 91 Wahl-
kreise^ eingeteilt, und jeder Wähler hat, je nach Einkommen, Grundbesitz, Bildung und
Lebensalter, 1 bis 4 Stimmen.
Die beiden Kammern beraten getrennt über die Gesetzesvorlagen der Regierung,'
zum Vollzug eines Gesetzes ist Billigung durch beide Kammern sowie Genehmigung
und Unterzeichnung durch den König nötig.
1 Die Betriebsmittel der elektrischen Bahnen umfaßten 1911 rund 1300 Motor-
wagen, 800 Anhängewagen.
^ Die Besitzer der Herrschaft Wildenfels, der Standesherrschaften Königsbrück und
Reibersdorf, ein Vertreter der Schönburgischen Rezeß- sowie Lehnsherrschaften, 12 von
Kreisversammlungen gewählte Abgeordnete von Rittergutsbesitzern, 10 vom König er-
nannte Rittergutsbesitzer.
3 Ein Vertreter des Hochstifts Meißen, der evangelische Oberhofprediger, der Dekan
des Domstifts St. Petri zu Bautzen, der Superintendent zu Leipzig, ein Abgeordneter
des Kollegiatstifts zu Würzen.
* Die Oberbürgermeister von Dresden und Leipzig und die Bürgermeister von sechs
vom Könige bestimmten Städten.
& Es gibt 43 städtische und 48 ländliche Wahlkreise.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T18: [Donau Stadt Ungarn Böhmen Wien Hauptstadt Land Einw. Königreich Mulde], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau]]
Regionen (OPAC): Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
Inhalt: Zeit: Geographie
26 Landeskunde der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz. §11.
§ 11. Staatswesen.
I. Verfassung.
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sind Teile des Deutschen
Reiches.
Beide Großherzogtiimer bilden eiue erbliche, durch Stände beschränkte Monarchie
und sind durch die Haus- und Erbverträge von 1701 und 1755 eng verbunden.
Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, seit dem 19. April 1897, Friedrich
Franz It., geb. am 9. April 1882.
Großherzog von Mecklenburg -Strelitz, seit dem 39. Mai 1904, Adolf
Friedrich > geb. am 22. Juli 1848. Erbgroßherzog Adolf Friedrich, geb. am
17. Juni 1882.
Die Stände beider Mecklenburg bilden eiue gemeinschaftliche Körperschaft.
Der Landtag wird alljährlich abwechselnd nach Malchin und Sternberg berufen.
Als Vertreter des Domaniums gilt die Regierung. Die Besitzer der landtags-
fähigen Güter, ohne Unterschied des adeligen und bürgerlichen Standes, bilden
die Ritterschaft, die Obrigkeiten der Seestadt Rostock und. der 49 Schweriner
Landstädte (Parchim, Vorderstadt des Mecklenburgischen, Güstrow des Wendischen
Kreises mit je 29 Städten) und die der 7 Strelitzer Landstädte (Neubranden-
bürg, Vorderstadt des Stargardischeu Kreises) die Landschaft^.
Die 8 von den Landesherren auf ständische Präsentation ernanuten Landräte, die
drei Erblandmarschälle der Kreise und ein Deputierter der Stadt Rostock führen das
Direktorium des Landtages.
Außerhalb des Landtages vertritt die Landftände der Engere Ausschutz zu Rostock,
bestehend aus 9 Mitgliedern, je einem Landrat aus dem Herzogtum Schwerin und
Güstrow, je einem ritter- und landschaftlichen der 3 Kreise und einem Deputierten der
Stadt Rostock.
Ritter- und Landschaft beraten und beschließen gemeinsam nach Stimmenmehrheit,
doch kann auf Antrag auch eine nach Ständen getrennte Beschlußfassung stattfiuden. In
Sachen, welche Mecklenburg-Strelitz allein angehen, beraten und beschließen die Stände
des Stargardischeu Kreises gesondert.
Im Bundesrate des Deutschen Reiches besitzt M.-Schw. von den 58 Stimmen
desselben 2, M.-Str. 1. Im Reichstage ist jenes durch 6, dieses durch 1 Ab-
geordneten vertreten.
Auf etwa 199999 Ew. kommt je ein Abgeordneter. 1. Wahlkreis Hagenow - Greves-
mühlen, 2. Schwerin - Wismar, 3. Parchim-Ludwigslust, 4. Malchin-Waren, 5. Rostock-
Doberan, C>. Güstrow-Ribuitz.
Ii. Einteilung des Landes.
1. Die beiden Mecklenburg zerfallen iu folgende Gebietsteile:
1) das Herzogtum Schwerin (Mecklenburgischer Kreis),
2) das Herzogtum Güstrow (Wendischer Kreis), Großherzogtum
3) den Rostocker Distrikt, Mecklenburg
4) das Fürstentum Schwerin (früher Bistum), l Schwerin.
5) die Herrschaft Wismar, j
6) den Stargardischen Kreis des Herzogtums Güstrow. } Großherzogtum
7) das Fürstentum Natzeburg (früher Bistum). j Meckleuburg-Strelitz.
1 Neustrclitz und Schönberg sind auf diesem Landtage nicht vertreten.
TM Hauptwörter (50): [T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T135: [Haff Stadt Stettin Weichsel Ostsee Insel Memel Königsberg Danzig See], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich
Franz_It Friedrich Franz Adolf
Friedrich_> Adolf Friedrich Erbgroßherzog_Adolf_Friedrich Adolf Friedrich Wahlkreis_Hagenow Schwerin